Beitragsordnung 2023
Lohnsteuerberatungsring Südniedersachsen e. V.
Lohnsteuerhilfeverein
1. Aufnahme von Mitgliedern, Abrechnung mit dem Verein, Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren
1.1. Für die Aufnahme von Mitgliedern sind die Vordrucke "Beitrittserklärung" zu verwenden. Die Mitglieder müssen die zuvor ausgefüllte Beitrittserklärung eigenhändig unterschreiben, erst danach dürfen sie formell beraten werden. Dies schreibt das Gesetz ausdrücklich vor. Das beitretende Mitglied ist auf die Rechtsnatur der Mitgliedschaft hinzuweisen und darauf, dass es auch dann zur Beitragszahlung herangezogen wird, wenn es bei ungekündigter Mitgliedschaft die Leistungen des Vereins nicht mehr in Anspruch nimmt.
2. Berechnung der Beiträge / Aufnahmegebühr
2.1. Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und, neben der einmaligen Aufnahmegebühr sowie dem jährlichen Auslagenersatz, erstmals bei der Aufnahme als Mitglied, hiernach zum Jahresbeginn fällig, unabhängig davon, ob die Leistungen des Vereins in Anspruch genommen worden sind oder nicht. Die Höhe des Auslagenersatzes wird durch den Vorstand bestimmt. Kündigungen der Mitglieder bei Beratungsstellen haben insoweit keine Wirkung, wenn sie nicht dem Verein zugehen. Neben den Aufnahmegebühren und Beiträgen dürfen keine weiteren Gebühren, außer Auslagenersatz für Bürokommunikation (Porto Telefon, Kopien etc.) in angemessener Höhe, sowie in Ausnahmefällen (z. B. zwingende Inanspruchnahme fremder Hilfe im finanzgerichtlichen Verfahren) - von den Mitgliedern erhoben werden.
2.2. Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus.
a) dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Jahres-Bruttoarbeitslohn (bei mehreren Lohnsteuerkarten (auch für mehrere Jahre) werden die eingetragenen Beiträge aller Lohnsteuerkarten zusammengerechnet),
b) dem jährlichen Gesamtbetrag bezogener Renten, Versorgungsleistungen der steuerfrei gezahlter Vergütungen (Reisekostenzuschüsse, Erfindervergütungen, Abfindungen), erhaltene Kapitalerträge, Einnahmen aus Vermietung sowie Einnahmen aus allen anderen Einkommensarten (auch Lohnersatzleistungen) soweit der Lohnsteuerhilfeverein in seiner Beratung befugt ist..
c) Ehepaare sind gemeinsam zu betrachten.
2.3. Die Höhe der Mitgliederbeiträge (zzgl. Auslagenersatz) ist wie folgt gestaffelt:
Grundbeitrag: € 50,-
bis 20.000 BMG (einschl. Grundbetrag.) € 119,-
bis 30.000 BMG " € 149,-
bis 45.000 BMG „ € 179,-
bis 55.000 BMG " € 209,-
bis 65.000 BMG € 245,-
bis 75.000 BMG € 279,-
bis 90.000 BMG € 305,-
bis 120.000 BMG " € 349,-
über 120.000 € 430,-
Der Mindestbeitrag beträgt € 119,- Die Beiträge enthalten die gesetzl. Umsatzsteuer.
Der Auslagenersatz liegt zur Zeit bei 10 €.
Bei Ehegatten oder Familienmitgliedschaften kann für das zweite und jedes weitere Mitglied auf den Grundbeitrag verzichtet werden und die Bemessungsgrundlagen für das zweite und jedes weitere Mitglied halbiert werden. Über Beitragsermäßigungen (Schüler/ Studenten / soziale Härten) kann der Beratungsstellenleiter nach sozialen Gesichtspunkten entscheiden.
2.4. Die Aufnahmegebühr beträgt 10 €.
Über die tatsächliche Erhebung der Aufnahmegebühr entscheidet der Beratungsstellenleiter. Er kann diese ganz oder teilweise erlassen.
2.5. Die Beiträge werden von der Geschäftsstelle oder den Beratungsstellen vereinnahmt.
Die Beratungsstellen führen die Beträge an den Verein ab.